Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Straßenbaubeitragsgesetz
Drucksachen 15/716 und 15/1199
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2003 Folgendes
beschlossen:
„Der
Senat wird aufgefordert, einen neuen Entwurf eines Straßenbaubeitragsgesetzes
vorzulegen. Der Gesetzentwurf soll die Finanzierung der erstmaligen Erstellung
von Straßen und des Ausbaus bestehender Straßen regeln und dabei folgende
Punkte berücksichtigen:
1.
Die
betroffenen Anlieger sind an Planungen zum Ausbaustandard wirksam zu
beteiligen.
2.
Die
Ausbaustandards sind flexibel zu gestalten und in der konkreten Planung dem
tatsächlichen Bedarf der Anlieger anzupassen.
3.
In
dem Maße in dem Straßenbaumaßnahmen bzw. Standards auf ein überörtliches öffentliches
Interesse zurückgehen, ist eine anteilige öffentliche Finanzierung anzustreben.
4.
Maßnahmen
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sollen nicht unter dieses Gesetz fallen.
5.
Im
Gesetz ist Vorsorge dafür zu treffen, dass soziale Härten vermieden werden
können.
Bei der Erarbeitung dieses Gesetzes sind die Träger
öffentlicher Belange, die anerkannten Interessenverbände und die von einer
solchen Regelung unmittelbar betroffenen Bürger frühzeitig zu beteiligen.
Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 2003 über
den Stand der Erarbeitung des Gesetzes zu berichten.“
Hierzu wird
berichtet:
Für die
erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen
wird seit 1961 aufgrund von Bundesrecht (Baugesetzbuch) der Erschließungsbeitrag
erhoben. Die ebenfalls durch Bundesrecht vorgeschriebene Erschließungsbeitragssatzung
hat Berlin in Gestalt des Erschließungsbeitragsgesetzes erlassen.
Für die
spätere Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung von öffentlichen Straßen
werden Straßenbaubeiträge erhoben. Sie sind der Ausgleich und damit die
Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die Vorteile, die ihnen dadurch
erwachsen, dass sie eine verbesserte oder erneuerte Verkehrsanlage benutzen
können. Bisher werden diese Straßenbaukosten auf die Gemeinschaft der
Steuerzahler verlagert. Nach übergeordneten Finanzierungsprinzipien muss die
vorteilsgerechte Kostenbeteiligung der Anlieger Vorrang vor der Finanzierung
durch Steuermittel haben. Dazu muss ein eigenständiges Straßenbaubeitragsgesetz
erlassen werden.
Das
Straßenbaubeitragsgesetz ist ein Abgabengesetz. Es regelt nur die
abgabenrechtlichen Tatbestände, aufgrund derer eine Beitragspflicht entsteht
(beitragsfähige Maßnahmen, Umfang der beitragsfähigen Kosten, Verteilung der
Kosten, Einziehung der Beiträge). Es regelt nicht, ob und wann eine Ausbaumaßnahme
durchgeführt wird oder welchen technischen Standard sie hat. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die allgemeinen bundesweiten
abgabenrechtlichen Grundsätze des Straßenbaubeitragsrechts sowie die neuere
Rechtsentwicklung. Er berücksichtigt auch die im Beschluss des Abgeordnetenhauses
aufgeführten Einzelpunkte.
Zu 1. Bei der
Planung von Straßenbaumaßnahmen nach dem künftigen Straßenbaubeitragsgesetz
sollen die betroffenen Anlieger über den Ausbaustandard mitbestimmen, weil sie
den Umfang im wesentlichen zu finanzieren haben.
Zu 2. Der
allgemeine abgabenrechtliche Grundsatz, dass Maßnahmen zur Erreichung des jeweiligen
Zwecks erforderlich und darauf beschränkt sein müssen, gilt auch für den
Straßenbaubeitrag. Er soll im Gesetz
ausdrücklich genannt werden. Durch die Bürgerbeteiligung werden
alle bestehenden Planungs- und Gestaltungsspielräume zur Kostenreduktion
ausgeschöpft. Ausbaustandards im Sinne von Straßenbreiten, Straßenbestandteilen
und technischen Merkmalen für die Herstellung werden auf ein Minimum begrenzt
werden; abweichend von gegenwärtigen Standards werden die Straßen künftig
entsprechend den Anwohnerbedürfnissen gestaltet.
Zu 3. Im Straßenbaubeitragsrecht ist eine Differenzierung nach Straßenarten (abhängig von der Verkehrsbedeutung) und Teileinrichtungen zwingend erforderlich. In dieser muss sich das Verhältnis zwischen den Vorteilen widerspiegeln, die der Allgemeinheit auf der einen und den Beitragspflichtigen (Anliegern) auf der anderen Seite geboten werden. Je bedeutender eine Straße für die Allgemeinheit ist (Durchgangsverkehr), desto höher wird auch der Anteil der Allgemeinheit an der Finanzierung sein. Der Gesetzesentwurf folgt diesem abgabenrechtlichen Grundsatz.
Zu 4. Nach den
Grundzügen des Straßenbaubeitragsrechts ist nicht jede Maßnahme beitragsfähig.
Eine beitragsfähige Maßnahme muss gewisse Selbständigkeit aufweisen, denn es
sollen nur die Kosten eines erforderlichen Ausbaus größeren Umfangs und
größerer Intensität umgelegt werden. Die Aufbringung von Zebrastreifen oder
sonstigen Markierungen, die Anlage einzelner Querungshilfen oder Sicherheitseinrichtungen
wie Ampeln sind dagegen beitragsrechtlich nicht relevant. Mit Kosten aus
Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die sich aus der
Verkehrssicherungspflicht ergeben, werden die Anlieger nicht belastet.
Zu 5. Der
Gesetzesentwurf sieht in Übereinstimmung mit den allgemeinen abgabenrechtlichen
Prinzipien Regelungen zur Vermeidung unbilliger Härten vor. Das sind Stundung,
Verrentung oder Erlass.
Wir bitten,
den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 26.November 2003
Der Senat von Berlin
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Der Regierende
Bürgermeister In Vertretung André Schmitz Chef der Senatskanzlei |
Peter
Strieder Senator für Stadtentwicklung |